Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere Anlässe für die Erstellung von Privatgutachten, die wir Ihnen auf der Seite Immobilienbewertung zusammengestellt und erläutert haben
Privatgutachten können auch in einem Gerichtsverfahren dazu dienen, die eigene Rechtsansicht zu untermauern. Allerdings ist es auch in diesen Fällen vom Gerichtsgutachten in mehreren Punkten zu unterscheiden:
- Das Privatgutachten wird von einer Partei direkt beauftragt, das Gerichtsgutachten hingegen vom Gericht angeordnet.
- Das Privatgutachten gilt im Gerichtsverfahren als „Urkunde“, die vom Gericht als Beweismittel anerkannt werden kann, aber nicht anerkannt werden muss.
Ich erstelle für Sie folgende Gutachten
- Liegenschaftsbewertung für
- Grundstücke
- Ein- und Zweifamilienhäuser
- Mehrfamilienhäuser
- gemischt genutzte Objekte
- Wohnungseigentumsobjekte (Eigentumswohnungen)
- Baurechtsliegenschaften
- Superädifikate
- Nutzwertgutachten
- Ermittlung von Barwerten von Rechten und Lasten, insbesondere von
- Leibrenten
- Zeitrenten
- Ausgedingen
- Wohnrechten
- Fruchtgenussrechten
- Pflegeverpflichtungen
- Geh- und Fahrtrechten
- Leitungsrechten
- Weiderechten
Als allgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Liegenschaftsbewertung bin ich selbstverständlich auch bei der Erstellung von Privatgutachten den strengen Standesregeln des Hauptverbandes der der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen verpflichtet.