Privatgutachten

Barwertberechnungen
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Gerichtsgutachten
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Als Sachverständigenbüro erstelle ich Privatgutachten nach den gesetzlichen und normativen Grundlagen, insbesondere nach dem Liegenschaftsbewertungsgesetz und der ÖNORM B1802-1 für Privatpersonen und Unternehmen. Diese Bewertungsgutachten dienen oft als Entscheidungs- oder Verhandlungsgrundlage beim Kauf bzw. Verkauf von Liegenschaften oder um einzuschätzen, ob eine Streitigkeit vor Gericht weitergeführt werden soll.

Darüber hinaus gibt es zahlreiche andere Anlässe für die Erstellung von Privatgutachten, die wir Ihnen auf der Seite Immobilienbewertung zusammengestellt und erläutert haben

Privatgutachten können auch in einem Gerichtsverfahren dazu dienen, die eigene Rechtsansicht zu untermauern. Allerdings ist es auch in diesen Fällen vom Gerichtsgutachten in mehreren Punkten zu unterscheiden:

  • Das Privatgutachten wird von einer Partei direkt beauftragt, das Gerichtsgutachten hingegen vom Gericht angeordnet.
  • Das Privatgutachten gilt im Gerichtsverfahren als „Urkunde“, die vom Gericht als Beweismittel anerkannt werden kann, aber nicht anerkannt werden muss.

Ich erstelle für Sie folgende Gutachten

  • Liegenschaftsbewertung für
    • Grundstücke
    • Ein- und Zweifamilienhäuser
    • Mehrfamilienhäuser
    • gemischt genutzte Objekte
    • Wohnungseigentumsobjekte (Eigentumswohnungen)
    • Baurechtsliegenschaften
    • Superädifikate
  • Nutzwertgutachten 
  • Ermittlung von Barwerten von Rechten und Lasten, insbesondere von
    • Leibrenten
    • Zeitrenten
    • Ausgedingen
    • Wohnrechten
    • Fruchtgenussrechten
    • Pflegeverpflichtungen
    • Geh- und Fahrtrechten
    • Leitungsrechten
    • Weiderechten

Als allgemein beeideter, gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Liegenschaftsbewertung bin ich selbstverständlich auch bei der Erstellung von Privatgutachten den strengen Standesregeln des Hauptverbandes der der allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen verpflichtet.

Florian Daxner Immobiliensachverständiger
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